Betriebskosten – Abrechnungsfalle bei Eigentumswohnung!
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die durch den Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen.
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die durch den Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen.
Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruches bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat (so der BGH in einem Beschluss vom 05.01.2017, VII ZR 184/14).
Kündigt ein Arbeitsnehmer an, z. B. im Fall der Ablehnung eines kurzfristigen Urlaubsgesuchs, zum Arzt zu gehen um sich krankschreiben lassen zu wollen, so reicht bereits die Ankündigung dieser zukünftigen Erkrankung, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit aus, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu stehen.
Auch wenn Sie rechtskräftig geschieden sind, können Sie nicht immer sicher sein, dass Ihr Vermögen in erbrechtlicher Hinsicht vor dem rechtskräftig geschiedenen Ehegatten geschützt ist.
Zwar hat der rechtskräftig geschiedene Ehegatte kein gesetzliches Erbrecht mehr bezüglich eines vormaligen Ehegatten. Gleichwohl sind jedoch Konstellationen denkbar, wo trotz rechtskräftiger Ehescheidung der geschiedene Ehegatte direkt oder indirekt am Vermögen des anderen Ehegatten teilhat. Diese Gefahr ist insbesondere über gemeinsame Kinder gegeben.
Am 17.06.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter auch dann, wenn er die Mietwohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dulden muss. Denn der Vermieter hat das Recht, seine Wohnungen mit einheitlichen Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen.