Corona Virus – Mandanteninformation Sonderausgabe


Corona Virus Sonderausgabe

Corona Virus und Arbeitsrecht

a) Telefonische Krankschreibung zulässig?

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Arbeitnehmer telefonisch krankschreiben lassen. Das gilt selbstverständlich nur für leichte Erkrankungen, wo auch kein Verdacht auf eine Infektion mit Corona besteht. Diese Sonderregelung gilt zunächst bis zur 14. KW 2020.

b) Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung durch Schließung Betreuungseinrichtung/Schulen?

Können Arbeitnehmer Ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen, weil z. B. die Schließung des Kindergartens bzw. der Schule durch das Bundesland angeordnet ist, ist fraglich, ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet ist. Das hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Liegen diese Voraussetzungen vor und ist der sich daraus ergebende Entgeltanspruch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, könnte eine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bestehen.
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das Kind aufgrund seines Reifegrades auf eine Betreuung angewiesen, die Pflege durch einen berufstätigen Elternteil unbedingt erforderlich ist und ob die Voraussetzung der Verhinderung des Arbeitnehmers für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vorliegt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Schließung für nicht mehr als 5-10 Tage angeordnet wird. Geht die Schließung über einen längeren Zeitraum, würde keine Eintrittspflicht des Arbeitgebers bestehen.

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Hinweis: Die vorgenannten Informationen sind speziellen Fällen zugeordnet. Eine Verallgemeinerung ist deshalb nicht möglich und immer einzelfallbezogen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.


Anwaltskanzlei Stallmach Radeberg Dresden