>> Anwaltskanzlei Stallmach

Aktuelle Informationen zur Anwaltskanzlei Olaf Stallmach in Radeberg – Fachanwalt für Baurecht, Architektenrecht, Wirtschaftsrecht, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Mandanteninformation – Juli 2023


Baurecht

Unbedenklichkeitsbescheinigung als Fälligkeitsvoraussetzung?

In vielen Bauverträgen findet sich eine Klausel, die der Auftraggeber gern verwendet, dass die Fälligkeit der Vergütung davon abhängig ist, dass unterschiedliche „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ vorgelegt werden müssen.
Nach einer jüngsten Entscheidung des OLG Hamm sind solche Klauseln unwirksam, weil sie den Auftragnehmer benachteiligen, vor allen Dingen im Hinblick auf das zurzeit stärker anwachsende Liquiditätsinteresse im Verhältnis zum zeitweisen Verlust des Zurückbehaltungsrechtes des Auftraggebers.

Praxistipp: Welche Einwände haben Ihre Auftraggeber gegen eventuelle Abrechnungen und ihre Vergütungsansprüche, nicht jeder Einwand ist berechtigt, auch wenn er zunächst vertraglich vereinbart wurde.

Baurecht – Vertragsstrafe

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Vorsicht bei Online-Scheidungen!


Nicht selten wird damit geworben, dass die Online-Scheidung die bessere und kostengünstigere Wahl ist.

Doch stimmt das?

Oftmals entstehen die gleichen Gebühren wie bei einer regulären Scheidung.

Sind im Scheidungsverfahren weitere Angelegenheiten, wie z. B.: Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinnausgleich, etc. mitzuregeln empfiehlt es sich ohnehin, einen Anwalt zu beauftragen.

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Pauschalreisevertrag und Corona-Virus


Reisende können bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von Auslandsreisen u. a. in das Gebiet, wohin die Reise gebucht wurde, den Reisevertrag stornieren und eventuell bereits gezahlte Gelder zurückverlangen.

Es ist nicht unbedingt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes notwendig, um vom Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise auszugehen, die zur kostenlosen Stornierung des Reisevertrages berechtigt.

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Corona Virus – Mandanteninformation Sonderausgabe – Nachtrag


Corona Virus Sonderausgabe – Nachtrag

Corona Virus und Arbeitsrecht

1.) Arbeitsabläufe in der Kanzlei Stallmach

Die allseits auf uns einstürmenden Informationen mit Corona, lässt viele Unternehmen und Mandanten täglich neben der Sorge um Gesundheit und Angehörige auch an wirtschaftliche und rechtliche Probleme stoßen.

Alles Anwaltskanzlei, damit Organ der Rechtspflege, werden wir unsere Tätigkeit sicher auch bei wei-teren Maßnahmen der Regierung aufrechterhalten können.

Als Kanzlei haben wir uns darauf eingestellt und empfehlen daher folgende Wege:

  • die Korrespondenz erfolgt wenn möglich auf elektronischem und telefonischem Weg,
  • in wichtigen Ausnahmefällen kann ein persönlicher Kontakt in der Kanzlei, soweit gerichtliche Termine nicht abgesagt werden, bei Gericht unter Berücksichtigung der üblichen Hygiene-vorkehrungen, wahrgenommen werden.

Wir versuchen damit den Verpflichtungen, bei nicht ausgesetzten Fristen, in den für Sie geführten Verfahren, aber auch bei den sonst laufenden Vorgängen, einzuhalten.

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Corona Virus – Mandanteninformation Sonderausgabe


Corona Virus Sonderausgabe

Corona Virus und Arbeitsrecht

a) Telefonische Krankschreibung zulässig?

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Arbeitnehmer telefonisch krankschreiben lassen. Das gilt selbstverständlich nur für leichte Erkrankungen, wo auch kein Verdacht auf eine Infektion mit Corona besteht. Diese Sonderregelung gilt zunächst bis zur 14. KW 2020.

b) Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung durch Schließung Betreuungseinrichtung/Schulen?

Können Arbeitnehmer Ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen, weil z. B. die Schließung des Kindergartens bzw. der Schule durch das Bundesland angeordnet ist, ist fraglich, ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet ist. Das hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Liegen diese Voraussetzungen vor und ist der sich daraus ergebende Entgeltanspruch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, könnte eine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bestehen.
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das Kind aufgrund seines Reifegrades auf eine Betreuung angewiesen, die Pflege durch einen berufstätigen Elternteil unbedingt erforderlich ist und ob die Voraussetzung der Verhinderung des Arbeitnehmers für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vorliegt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Schließung für nicht mehr als 5-10 Tage angeordnet wird. Geht die Schließung über einen längeren Zeitraum, würde keine Eintrittspflicht des Arbeitgebers bestehen.

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