Betriebskosten Abrechnungsfalle

Betriebskosten – Abrechnungsfalle bei Eigentumswohnung!


Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die durch den Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen.

Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt, muss, wie der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat, die Betriebskostenabrechnung gleichwohl innerhalb vorgenannter Frist dem Mieter zugehen. Anderenfalls würde der Mieter einer Eigentumswohnung im Vergleich zu einem Mieter einer sonstigen Wohnung unangemessen „benachteiligt, da er durch das zusätzliche Erfordernis eines Beschlusses der Wohnungseigentümer“ … „dem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist zu erhalten“ (so BGH, Urteil vom 25. ersten 2017, AZ: VIII ZR 249/15).

Praxishinweis: Der Vermieter sollte sich rechtzeitig den Ablauf der Jahresfrist notieren und auf eine fristgemäße Abrechnung achten. Anderenfalls ist er unter Umständen mit Nachforderungen gegenüber dem Mieter ausgeschlossen!
Auch für Hausverwaltungen lauert hier ein Haftungsrisiko.

PDF: Mandanteninformation Januar 2017

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Hinweis: Die vorgenannten Informationen sind speziellen Fällen zugeordnet. Eine Verallgemeinerung ist deshalb nicht möglich und immer einzelfallbezogen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.


Anwaltskanzlei Stallmach Radeberg Dresden