Tag: Belehrungspflichten

Reform | Werkvertragsrecht

Werkvertragsrecht geändert ab 01.01.2018


Nach langen Verhandlungen hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht zum 01.01.2018 geändert. Im Vordergrund steht ein besonderer Schutz des Verbrauchers.
Als Spezialvorschrift für den Bauvertrag gilt beispielsweise jetzt neu, dass der Besteller ein Leistungsänderungsrecht hat, wie es bisher nur die VOB/B kannte. Anordnungen kann der Besteller treffen, um den vereinbarten Werkerfolg zu erreichen. Für Änderungen steht dem Unternehmer eine Vergütung zu. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe, hat der Unternehmer einen Abschlag von 80 % der angebotenen Nachtragsvergütung zu erhalten.

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