Archiv: August 2015

Überstundenausgleich

Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung


Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung wird nicht durch nachfolgende Erkrankung des Arbeitnehmers unterbrochen. Wird ein Arbeitnehmer zur Abgeltung von Überstunden von der Arbeit gegen Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erkrankt er danach, so ist der Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung gleichwohl erbracht. Der Arbeitsnehmer ist an diese Freistellung gebunden.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung und Bekanntgabe einer bezahlten Freistellung zur Abgeltung von Überstunden erkrankt.

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Schadensregulierung

Regulierungsverhalten in den letzten 5 Jahren


Das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherer hat sich seit den letzten fünf Jahren teilweise deutlich verschlechtert. Es wird knallhart kalkuliert, ob es günstiger ist zu regulieren oder abzuwarten, bis Klage erhoben wird. Dies hat eine repräsentative FORSA-Umfrage ergeben. Selbst das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) empfiehlt, „im Streitfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren“, da der Geschädigte regelmäßig ohne Einschaltung eines Anwalts die ihm tatsächlich zustehenden Ansprüche nicht erhalte.

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Unberechtigte Mängelrüge

Wer trägt die Untersuchungskosten?


Der Bauunternehmer wird oft mit unberechtigten Mängelrügen konfrontiert. Durch seine Gewährleistungspflicht muss er diesen Rügen aber nachgehen. Das bindet Personal, verursacht Kosten und ist ärgerlich, wenn es sich um eine unberechtigte Rüge handelt. Untersuchungskosten können ersetzt werden, wenn dies dem Besteller mit Vergütungsangebot mitgeteilt wird. Der Anspruch ist Grundsätzlich nicht neu, aber mit jüngsten Urteil des OLG Koblenz (Az.: 3 U 1042/14) wurde festgestellt, dass der Besteller nach Abnahme der Werkleistung die Beweislast trägt, dass seine Mangelrüge berechtigt war.

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