Überstundenausgleich

Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung


Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung wird nicht durch nachfolgende Erkrankung des Arbeitnehmers unterbrochen. Wird ein Arbeitnehmer zur Abgeltung von Überstunden von der Arbeit gegen Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erkrankt er danach, so ist der Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung gleichwohl erbracht. Der Arbeitsnehmer ist an diese Freistellung gebunden.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung und Bekanntgabe einer bezahlten Freistellung zur Abgeltung von Überstunden erkrankt.

Denn anders als für die Gewährung des Urlaubs gibt es hinsichtlich der Überstunden keine gesetzliche Regelung, dass Krankheitstage auf die bezahlte Freistellung von Überstunden nicht angerechnet werden.
Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer schon zum Zeitpunkt der Festlegung der Arbeitsbefreiung und Bekanntgabe derselben erkrankt ist oder erkennbar ist, dass er in diesem vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleiches weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird. Dann ist der Freizeitausgleich nach zu gewähren oder ggf. abzugelten.

Arbeitszeitkonten und Mindestlohngesetz

Wurde im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schriftlich die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so ist ab dem 01.01.2015 das Mindestlohngesetz zu beachten.
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehend geleisteten Arbeitsstunden, die auf diesem Arbeitszeitkonto eingestellt wurden, spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohnes auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgeltes erfüllt ist.
Zudem dürfen höchsten monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in ein Arbeitszeitkonto eingebracht werden.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, so sind nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens am letzten Bankarbeitstag des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonats auszugleichen.
Diese Regelungen gelten auch für betriebliche oder tarifliche Arbeitszeitmodelle.

PDF: Mandanteninformation August 2015

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Hinweis: Die vorgenannten Informationen sind speziellen Fällen zugeordnet. Eine Verallgemeinerung ist deshalb nicht möglich und immer einzelfallbezogen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.


Anwaltskanzlei Stallmach Radeberg Dresden