Tag: Rechtsberatung

Vermögen Sichern

Sichern Sie Ihr Vermögen vor dem rechtskräftig geschiedenen Ehegatten!


Auch wenn Sie rechtskräftig geschieden sind, können Sie nicht immer sicher sein, dass Ihr Vermögen in erbrechtlicher Hinsicht vor dem rechtskräftig geschiedenen Ehegatten geschützt ist.
Zwar hat der rechtskräftig geschiedene Ehegatte kein gesetzliches Erbrecht mehr bezüglich eines vormaligen Ehegatten. Gleichwohl sind jedoch Konstellationen denkbar, wo trotz rechtskräftiger Ehescheidung der geschiedene Ehegatte direkt oder indirekt am Vermögen des anderen Ehegatten teilhat. Diese Gefahr ist insbesondere über gemeinsame Kinder gegeben.

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Installation Rauchmelder

Mieter muss Installation von Rauchmeldern dulden


Am 17.06.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter auch dann, wenn er die Mietwohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dulden muss. Denn der Vermieter hat das Recht, seine Wohnungen mit einheitlichen Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen.

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Gewährleistung | bewegliche Bauteil

Gewährleistung für bewegliche Teile am Bauwerk (Bsp. Heizungsanlage)


Abweichende Regelung nach VOB/B und/oder BGB: Zu klären ist zunächst die Frage, ob das Bauteil/die Anlage fest mit dem Gebäude verbunden ist. Für eine neue Heizungsanlage wird dies höchstrichterlich bestätigt, so z. B.: LG Frankfurt a. M., 06.05.2011, Az.: 2/09 S 52/10.

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Unterbrechung Arbeitsverhältnis

Kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hindert nicht an vollem Urlaubsanspruch


Wird das Arbeitsverhältnis beendet, jedoch noch während der auslaufenden Kündigungsfrist mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und nur für kurze Zeit unterbrochen wird, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen gesamten Urlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

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Überstundenausgleich

Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung


Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung wird nicht durch nachfolgende Erkrankung des Arbeitnehmers unterbrochen. Wird ein Arbeitnehmer zur Abgeltung von Überstunden von der Arbeit gegen Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erkrankt er danach, so ist der Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung gleichwohl erbracht. Der Arbeitsnehmer ist an diese Freistellung gebunden.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung und Bekanntgabe einer bezahlten Freistellung zur Abgeltung von Überstunden erkrankt.

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