Reisende können bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von Auslandsreisen u. a. in das Gebiet, wohin die Reise gebucht wurde, den Reisevertrag stornieren und eventuell bereits gezahlte Gelder zurückverlangen.
Es ist nicht unbedingt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes notwendig, um vom Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise auszugehen, die zur kostenlosen Stornierung des Reisevertrages berechtigt.
Ist mit erheblichen Einschränkungen der Reise zu rechnen, zum Beispiel, weil Flug- oder Beherbergungsleistung nicht erbracht werden können oder die Reise prägende Leistungen ausfallen (bei einer Kreuzfahrt z. B. das Anfahren maßgeblicher Häfen oder das Entfallen wesentlicher Reisehöhepunkte), ist dies ausreichend, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten.
Das gilt auch, wenn im Reisegebiet eine wesentlich höhere Corona-Infektionsrate als in Deutschland vorliegt und somit die Gesundheit des Reisenden gefährdet ist. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Wahrscheinlichkeit von 25 % oder mehr ausreichend. Allerdings trägt der Reisende für das Vorliegen dieser Wahrscheinlichkeit die Beweislast. Bei der Rücktrittserklärung muss er das Vorliegen dieser Indizien glaubhaft machen.
Kleinere Unannehmlichkeiten hingegen, wie z. B. die Auferlegung des Tragens eines Mundschutzes vor Ort, reichen für die kostenlose Rücktrittsmöglichkeit vom Reisevertrag nicht.
Bei berechtigtem Rücktritt des Reisenden, die gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären ist, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich an den Reisenden zurückzuerstatten.
Der Anspruch richtet sich gegen den Veranstalter, nicht gegen das vermittelnde Reisebüro.
Unter bestimmten Umständen ist auch eine bereits gezahlte Stornopauschale an den Reisenden zurück zu zahlen.
Eine Pflicht für die Annahme von Gutscheinen als Alternative bestehen nicht.
Sind Sie sich unsicher, zahlt der Veranstalter nicht oder ergeben sich weitere Fragen, stehen wir gern hilfreich für Sie zur Verfügung, wenden Sie sich also vertrauensvoll an die Anwaltskanzlei Stallmach in Radeberg.
Übrigens: Zahlt der Reiseveranstalter nicht fristgemäß, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. So können bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen neben Verzugszinsen auch Anwaltskosten auf den Reiseveranstalter umgelegt werden.
Es sei denn, Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, die dieses Risiko- und Rechtsgebiet abdeckt, dann haben Sie insgesamt kein oder ein geringes Kostenrisiko.
Rechtsanwalt Stallmach
Rechtsanwältin Renner
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