Außerordentliche Kündigung – Ohne Abmahnung bei Ankündigung einer Erkrankung
Kündigt ein Arbeitsnehmer an, z. B. im Fall der Ablehnung eines kurzfristigen Urlaubsgesuchs, zum Arzt zu gehen um sich krankschreiben lassen zu wollen, so reicht bereits die Ankündigung dieser zukünftigen Erkrankung, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit aus, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu stehen.
Hintergrund ist Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung, weil der Arbeitsnehmer damit zum Ausdruck bringt, seine Rechte aus dem Endgeldfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht und Leistungstreuepflicht in erheblichem Umfang dar, sodass eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtmäßig ist (LAG Hamm, 14.08.2015 – 10 SA 156/15).
PDF: Mandanteninformation Februar 2016
Gern stehen wir Ihnen mit weiterführenden Informationen zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an!
Hinweis: Die vorgenannten Informationen sind speziellen Fällen zugeordnet. Eine Verallgemeinerung ist deshalb nicht möglich und immer einzelfallbezogen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.