Vermögen Sichern

Sichern Sie Ihr Vermögen vor dem rechtskräftig geschiedenen Ehegatten!


Auch wenn Sie rechtskräftig geschieden sind, können Sie nicht immer sicher sein, dass Ihr Vermögen in erbrechtlicher Hinsicht vor dem rechtskräftig geschiedenen Ehegatten geschützt ist.
Zwar hat der rechtskräftig geschiedene Ehegatte kein gesetzliches Erbrecht mehr bezüglich eines vormaligen Ehegatten. Gleichwohl sind jedoch Konstellationen denkbar, wo trotz rechtskräftiger Ehescheidung der geschiedene Ehegatte direkt oder indirekt am Vermögen des anderen Ehegatten teilhat. Diese Gefahr ist insbesondere über gemeinsame Kinder gegeben.

Verstirbt z. B. ein rechtskräftig geschiedener Ehegatte und hat er als Alleinerben das einzig vorhandene gemeinsame Kind, das er mit seinem rechtskräftig geschiedenen Ehegatten hat, eingesetzt, wird dieses Kind zwar Alleinerbe nach seinem verstorbenen Elternteil. Verstirbt danach dieses Kind, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt im Wege der gesetzlichen Erbfolge der noch lebende andere Elternteil über das Kind das Vermögen des zuerst verstorbenen Elternteils mit.

Gerade bei Unternehmen kann das fatale Folgen haben – der bereits rechtskräftig geschiedene Ehegatte ist plötzlich (Mit-)Erbe am Unternehmen des Erstverstorbenen, bereits rechtskräftig geschiedenen Ehegatten!!

Um das zu verhindern, ist es ratsam, ein sogenanntes Geschiedenen-Testament zu errichten.

PDF: Mandanteninformation Februar 2016

Gern stehen wir Ihnen mit weiterführenden Informationen zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an!

Hinweis: Die vorgenannten Informationen sind speziellen Fällen zugeordnet. Eine Verallgemeinerung ist deshalb nicht möglich und immer einzelfallbezogen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.


Anwaltskanzlei Stallmach Radeberg Dresden