Tag: Arbeitsrecht

Corona Virus – Mandanteninformation Sonderausgabe – Nachtrag


Corona Virus Sonderausgabe – Nachtrag

Corona Virus und Arbeitsrecht

1.) Arbeitsabläufe in der Kanzlei Stallmach

Die allseits auf uns einstürmenden Informationen mit Corona, lässt viele Unternehmen und Mandanten täglich neben der Sorge um Gesundheit und Angehörige auch an wirtschaftliche und rechtliche Probleme stoßen.

Alles Anwaltskanzlei, damit Organ der Rechtspflege, werden wir unsere Tätigkeit sicher auch bei wei-teren Maßnahmen der Regierung aufrechterhalten können.

Als Kanzlei haben wir uns darauf eingestellt und empfehlen daher folgende Wege:

  • die Korrespondenz erfolgt wenn möglich auf elektronischem und telefonischem Weg,
  • in wichtigen Ausnahmefällen kann ein persönlicher Kontakt in der Kanzlei, soweit gerichtliche Termine nicht abgesagt werden, bei Gericht unter Berücksichtigung der üblichen Hygiene-vorkehrungen, wahrgenommen werden.

Wir versuchen damit den Verpflichtungen, bei nicht ausgesetzten Fristen, in den für Sie geführten Verfahren, aber auch bei den sonst laufenden Vorgängen, einzuhalten.

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Corona Virus – Mandanteninformation Sonderausgabe


Corona Virus Sonderausgabe

Corona Virus und Arbeitsrecht

a) Telefonische Krankschreibung zulässig?

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Arbeitnehmer telefonisch krankschreiben lassen. Das gilt selbstverständlich nur für leichte Erkrankungen, wo auch kein Verdacht auf eine Infektion mit Corona besteht. Diese Sonderregelung gilt zunächst bis zur 14. KW 2020.

b) Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung durch Schließung Betreuungseinrichtung/Schulen?

Können Arbeitnehmer Ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen, weil z. B. die Schließung des Kindergartens bzw. der Schule durch das Bundesland angeordnet ist, ist fraglich, ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet ist. Das hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Liegen diese Voraussetzungen vor und ist der sich daraus ergebende Entgeltanspruch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, könnte eine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bestehen.
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das Kind aufgrund seines Reifegrades auf eine Betreuung angewiesen, die Pflege durch einen berufstätigen Elternteil unbedingt erforderlich ist und ob die Voraussetzung der Verhinderung des Arbeitnehmers für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vorliegt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Schließung für nicht mehr als 5-10 Tage angeordnet wird. Geht die Schließung über einen längeren Zeitraum, würde keine Eintrittspflicht des Arbeitgebers bestehen.

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Mandanteninformation 1. Halbj. 2019

Straßenverkehrsrecht

Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge


Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge, die lediglich der Betriebsbereitschaft dienen, ist nach BGH-Urteil vom 06.12.2018 nicht zulässig, mit der Begründung, dass einer ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit kein eigenständiger Vermögenswert zuzusprechen ist.

Praxistipp: Beachten Sie beim geltend machen von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall (Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung), einen Nachweis, dass es sich um ein tatsächlich genutztes Fahrzeug handelt, besser noch, lassen Sie die Unfallangelegenheit durch eine fachlich versierte Anwaltskanzlei erledigen.

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Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung – Ohne Abmahnung bei Ankündigung einer Erkrankung


Kündigt ein Arbeitsnehmer an, z. B. im Fall der Ablehnung eines kurzfristigen Urlaubsgesuchs, zum Arzt zu gehen um sich krankschreiben lassen zu wollen, so reicht bereits die Ankündigung dieser zukünftigen Erkrankung, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit aus, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu stehen.

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Unterbrechung Arbeitsverhältnis

Kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hindert nicht an vollem Urlaubsanspruch


Wird das Arbeitsverhältnis beendet, jedoch noch während der auslaufenden Kündigungsfrist mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und nur für kurze Zeit unterbrochen wird, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen gesamten Urlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

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