Tag: Rechtsanwalt

Reform | Werkvertragsrecht

Werkvertragsrecht geändert ab 01.01.2018


Nach langen Verhandlungen hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht zum 01.01.2018 geändert. Im Vordergrund steht ein besonderer Schutz des Verbrauchers.
Als Spezialvorschrift für den Bauvertrag gilt beispielsweise jetzt neu, dass der Besteller ein Leistungsänderungsrecht hat, wie es bisher nur die VOB/B kannte. Anordnungen kann der Besteller treffen, um den vereinbarten Werkerfolg zu erreichen. Für Änderungen steht dem Unternehmer eine Vergütung zu. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe, hat der Unternehmer einen Abschlag von 80 % der angebotenen Nachtragsvergütung zu erhalten.

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Schadenersatz | Personenschaden

Schadenersatz auch für den Chef


Ihr Mitarbeiter erleidet einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert den entstandenen Sachschaden. Wegen der Lohnfortzahlung entsteht dem Geschädigten kein weiterer Schadenersatzanspruch für entgangenes Gehalt/entgangenen Lohn.

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Stundenlohnarbeiter | BGB-Bauvertrag

Wie sind Stundenlohnarbeiten im BGB-Bauvertrag abzurechnen?


Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruches bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat (so der BGH in einem Beschluss vom 05.01.2017, VII ZR 184/14).

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Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung – Ohne Abmahnung bei Ankündigung einer Erkrankung


Kündigt ein Arbeitsnehmer an, z. B. im Fall der Ablehnung eines kurzfristigen Urlaubsgesuchs, zum Arzt zu gehen um sich krankschreiben lassen zu wollen, so reicht bereits die Ankündigung dieser zukünftigen Erkrankung, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit aus, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu stehen.

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