Wie sind Stundenlohnarbeiten im BGB-Bauvertrag abzurechnen?
Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruches bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat (so der BGH in einem Beschluss vom 05.01.2017, VII ZR 184/14).
Eine Differenzierung, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind, ist regelmäßig nicht geschuldet. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten. Bestreitet der Auftraggeber die abgerechneten Arbeiten, ist Beweis zu erheben, ob die abgerechneten Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden.
Praxishinweis: Der Beschluss des BGH scheint zunächst eine Vereinfachung zur Nachweisführung für den Auftragnehmer darzustellen.
Eine Sicherheit als Auftragnehmer haben Sie damit jedoch nicht, denn nach dem Grundsatz „wer schreibt, der bleibt“ wird es im Rechtsstreit bei den unteren Instanzen Amts- oder Landgericht nach wie vor darauf ankommen, wie konkret man unter Vorlage entsprechender konkreter Belege nachweisen kann, wann welche Arbeiten tatsächlich erbracht worden sind.
PDF: Mandanteninformation Januar 2017
Gern stehen wir Ihnen mit weiterführenden Informationen zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an!
Hinweis: Die vorgenannten Informationen sind speziellen Fällen zugeordnet. Eine Verallgemeinerung ist deshalb nicht möglich und immer einzelfallbezogen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.