Betriebskosten – Abrechnungsfalle bei Eigentumswohnung!
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die durch den Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen.
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die durch den Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen.
Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruches bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat (so der BGH in einem Beschluss vom 05.01.2017, VII ZR 184/14).
Am 17.06.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter auch dann, wenn er die Mietwohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dulden muss. Denn der Vermieter hat das Recht, seine Wohnungen mit einheitlichen Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen.
Abweichende Regelung nach VOB/B und/oder BGB: Zu klären ist zunächst die Frage, ob das Bauteil/die Anlage fest mit dem Gebäude verbunden ist. Für eine neue Heizungsanlage wird dies höchstrichterlich bestätigt, so z. B.: LG Frankfurt a. M., 06.05.2011, Az.: 2/09 S 52/10.