Wer trägt die Untersuchungskosten?
Der Bauunternehmer wird oft mit unberechtigten Mängelrügen konfrontiert. Durch seine Gewährleistungspflicht muss er diesen Rügen aber nachgehen. Das bindet Personal, verursacht Kosten und ist ärgerlich, wenn es sich um eine unberechtigte Rüge handelt. Untersuchungskosten können ersetzt werden, wenn dies dem Besteller mit Vergütungsangebot mitgeteilt wird. Der Anspruch ist Grundsätzlich nicht neu, aber mit jüngsten Urteil des OLG Koblenz (Az.: 3 U 1042/14) wurde festgestellt, dass der Besteller nach Abnahme der Werkleistung die Beweislast trägt, dass seine Mangelrüge berechtigt war.
Praxishinweis: Ein Anspruch auf Vergütung des Untersuchungsaufwandes ist vorher formal richtig anzuzeigen.
Vorschlag: Zur Abstimmung und Ausarbeitung eines entsprechenden korrekten Formulars, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Bauvertragsrecht – „frei“ gekündigter Pauschalpreisvertrag
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 20.03.2013 (7 U 67/12), gegen das Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, die der BGH mit Beschluss vom 24.06.2015 (VII ZR 76/13) zurückgewiesen hat, entschieden, dass frei gekündigte Pauschalpreisverträge so abzurechnen sind, dass die vereinbarte Vergütung (abzgl. ersparter Aufwendungen), entspricht der gesetzlichen Vorgabe, so vorzunehmen ist, dass die auszuführenden von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen sind und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum Pauschalpreisvertrag (Gesamtleistungen) zu setzen ist.
Dies ist grundsätzlich nicht neu und entspricht dem Leitbild der Entscheidungen des BGH. Für die Fälle, dass es an einem detaillierten Leistungsverzeichnis fehlt, muss der AN bei der Abrechnung eine ausreichend aufgegliederte Kalkulation vorlegen, notfalls im Nachhinein erstellen.
Ausnahme: Wenn der prozentuale Anteil der nicht mehr erbrachten Leistungen relativ gering ist, ist dies entbehrlich, wenn dem AN zeit- und personalintensive Aufwendungen für eine Nachkalkulation nicht zugemutet werden können.
Praxistipp: Für den letzten Fall hätte die Abrechnung eine Kalkulation der Nachtragskalkulationskosten im Verhältnis zu den ersparten abzuziehenden Aufwendungen zu enthalten.
PDF: Mandanteninformation August 2015
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