Tag: Arbeitnehmer

Corona Virus – Mandanteninformation Sonderausgabe – Nachtrag


Corona Virus Sonderausgabe – Nachtrag

Corona Virus und Arbeitsrecht

1.) Arbeitsabläufe in der Kanzlei Stallmach

Die allseits auf uns einstürmenden Informationen mit Corona, lässt viele Unternehmen und Mandanten täglich neben der Sorge um Gesundheit und Angehörige auch an wirtschaftliche und rechtliche Probleme stoßen.

Alles Anwaltskanzlei, damit Organ der Rechtspflege, werden wir unsere Tätigkeit sicher auch bei wei-teren Maßnahmen der Regierung aufrechterhalten können.

Als Kanzlei haben wir uns darauf eingestellt und empfehlen daher folgende Wege:

  • die Korrespondenz erfolgt wenn möglich auf elektronischem und telefonischem Weg,
  • in wichtigen Ausnahmefällen kann ein persönlicher Kontakt in der Kanzlei, soweit gerichtliche Termine nicht abgesagt werden, bei Gericht unter Berücksichtigung der üblichen Hygiene-vorkehrungen, wahrgenommen werden.

Wir versuchen damit den Verpflichtungen, bei nicht ausgesetzten Fristen, in den für Sie geführten Verfahren, aber auch bei den sonst laufenden Vorgängen, einzuhalten.

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Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung – Ohne Abmahnung bei Ankündigung einer Erkrankung


Kündigt ein Arbeitsnehmer an, z. B. im Fall der Ablehnung eines kurzfristigen Urlaubsgesuchs, zum Arzt zu gehen um sich krankschreiben lassen zu wollen, so reicht bereits die Ankündigung dieser zukünftigen Erkrankung, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit aus, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu stehen.

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Überstundenausgleich

Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung


Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung wird nicht durch nachfolgende Erkrankung des Arbeitnehmers unterbrochen. Wird ein Arbeitnehmer zur Abgeltung von Überstunden von der Arbeit gegen Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erkrankt er danach, so ist der Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung gleichwohl erbracht. Der Arbeitsnehmer ist an diese Freistellung gebunden.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung und Bekanntgabe einer bezahlten Freistellung zur Abgeltung von Überstunden erkrankt.

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