Tag: Freistellung

Überstundenausgleich

Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung


Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung wird nicht durch nachfolgende Erkrankung des Arbeitnehmers unterbrochen. Wird ein Arbeitnehmer zur Abgeltung von Überstunden von der Arbeit gegen Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erkrankt er danach, so ist der Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung gleichwohl erbracht. Der Arbeitsnehmer ist an diese Freistellung gebunden.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung und Bekanntgabe einer bezahlten Freistellung zur Abgeltung von Überstunden erkrankt.

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