Gewährleistung für bewegliche Teile am Bauwerk (Bsp. Heizungsanlage)
Abweichende Regelung nach VOB/B und/oder BGB: Zu klären ist zunächst die Frage, ob das Bauteil/die Anlage fest mit dem Gebäude verbunden ist. Für eine neue Heizungsanlage wird dies höchstrichterlich bestätigt, so z. B.: LG Frankfurt a. M., 06.05.2011, Az.: 2/09 S 52/10.
Damit gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme. Der besondere Zweck der Verjährungsregelung bei Gebäuden besteht darin, dass Mängel oftmals erst später oder schwerer erkennbar sind, sich aber besonders nachteilig auf die Substanz auswirken können. Deshalb gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist, nicht nur für Konstruktionsmängel, sondern auch für Mängel am Material.
Anders bei der VOB/B. Bei Teilen von maschinellen oder elektrotechnisch/elektronischen Anlagen, bei der eine Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist abweichend von der originären (4 Jahre) oder vereinbarten Verjährungsfrist 2 Jahre. Dies gilt aber nur dann, wenn der AG sich für eine Wartung entschieden hat.
Praxishinweis: Für eine fünfjährige Verjährungsfrist nach BGB muss eine Verbindung zum Gebäude bzw. Grund und Boden hergestellt sein.
- Einseitige Verkürzungen der Verjährungsfrist, z. B. durch AGB, sind regelmäßig nach AGBG (§ 307 BGB) angreifbar, damit unwirksam; es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach BGB, 5 Jahre bei Bauwerken, 3 Jahre bei beweglichen Sachen.
- Unternehmen die eine Wartung anbieten, sollten im Wartungsvertrag eine Klarstellung für Mängel an Verschleißteilen regeln.
Gesamtschuldnerische Haftung bei fehlender Bedenkensanzeige gegen falsche Planung
Der AN haftet grundsätzlich für Mängel an der Funktionstauglichkeit seines Werkes. Er ist nicht verantwortlich, wenn die Mängel auf verbindliche Vorgaben des AG oder auf von ihm gelieferte Stoffe und Bauteile, oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind und der AN seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat.
Ist ein Mangel aber auf falsche Planungsvorgaben des AG zurückzuführen und hat der AN seine Prüf- oder Hinweispflicht verletzt, sind die Mangelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen (OLG Braunschweig, 17.01.2013, Az.: 8 U 203/10 und BGH, 26.03.2015, Az.: VII ZR 32/13 – Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen).
Praxishinweis: Immer wieder stellt die Prüf- und Rügepflicht den AN vor ein Haftungsrisiko. Zu minimieren ist dies nur durch eine fachliche Prüfung der übergebenen Planungsunterlagen und dem nachweisbaren Einwand im Rahmen von Bedenkensanzeigen.
Eine Bedenkensanzeige muss die falsche Planung nicht ersetzen, sondern lediglich auf die fehlerhafte Planung hinweisen. Bei vereinbarten Baufristen sollte die Bedenkensanzeige mit einer Behinderungsanzeige verbunden werden.
PDF: Mandanteninformation November 2015
Gern stehen wir Ihnen mit weiterführenden Informationen zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an!
Hinweis: Die vorgenannten Informationen sind speziellen Fällen zugeordnet. Eine Verallgemeinerung ist deshalb nicht möglich und immer einzelfallbezogen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.