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Corona Virus – Mandanteninformation Sonderausgabe


Corona Virus Sonderausgabe

Corona Virus und Arbeitsrecht

a) Telefonische Krankschreibung zulässig?

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Arbeitnehmer telefonisch krankschreiben lassen. Das gilt selbstverständlich nur für leichte Erkrankungen, wo auch kein Verdacht auf eine Infektion mit Corona besteht. Diese Sonderregelung gilt zunächst bis zur 14. KW 2020.

b) Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung durch Schließung Betreuungseinrichtung/Schulen?

Können Arbeitnehmer Ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen, weil z. B. die Schließung des Kindergartens bzw. der Schule durch das Bundesland angeordnet ist, ist fraglich, ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet ist. Das hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Liegen diese Voraussetzungen vor und ist der sich daraus ergebende Entgeltanspruch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, könnte eine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bestehen.
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das Kind aufgrund seines Reifegrades auf eine Betreuung angewiesen, die Pflege durch einen berufstätigen Elternteil unbedingt erforderlich ist und ob die Voraussetzung der Verhinderung des Arbeitnehmers für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vorliegt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Schließung für nicht mehr als 5-10 Tage angeordnet wird. Geht die Schließung über einen längeren Zeitraum, würde keine Eintrittspflicht des Arbeitgebers bestehen.

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Mandanteninformation 1. Halbj. 2020


Datenschutz

Hält der Bär nur Winterschlaf?

Im Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung erlassen worden. Nach anfänglicher Euphorie, geschäftigen Treibens ist Ruhe eingezogen. Ist das etwa die Ruhe vor dem großen Sturm? Denn auch im vergangenen Jahr haben sich weitere Fragen von den Betroffenen und Verpflichteten, nicht ganz so beachtet, wie die Einführung der Datenschutzgrundverordnung ergeben. So wurde beispielsweise über die Fragen zum Auskunftsanspruch aber auch zum Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen diskutiert.

Die große Bedeutung des Datenschutzes für unsere Zeit ist zwar erkannt, aber der rechtliche Sinn mit seinen möglichen Konsequenzen tatsächlich noch nicht bei jedem angekommen.

Praxistipp: Benötigen Sie eine Beratung nach aktueller Rechtsprechung und dem Zeitablauf nach Einführung der Datenschutzgrundverordnung, rufen Sie uns an.

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Mandanteninformation 1. Halbj. 2019

Straßenverkehrsrecht

Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge


Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge, die lediglich der Betriebsbereitschaft dienen, ist nach BGH-Urteil vom 06.12.2018 nicht zulässig, mit der Begründung, dass einer ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit kein eigenständiger Vermögenswert zuzusprechen ist.

Praxistipp: Beachten Sie beim geltend machen von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall (Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung), einen Nachweis, dass es sich um ein tatsächlich genutztes Fahrzeug handelt, besser noch, lassen Sie die Unfallangelegenheit durch eine fachlich versierte Anwaltskanzlei erledigen.

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Reform | Werkvertragsrecht

Werkvertragsrecht geändert ab 01.01.2018


Nach langen Verhandlungen hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht zum 01.01.2018 geändert. Im Vordergrund steht ein besonderer Schutz des Verbrauchers.
Als Spezialvorschrift für den Bauvertrag gilt beispielsweise jetzt neu, dass der Besteller ein Leistungsänderungsrecht hat, wie es bisher nur die VOB/B kannte. Anordnungen kann der Besteller treffen, um den vereinbarten Werkerfolg zu erreichen. Für Änderungen steht dem Unternehmer eine Vergütung zu. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe, hat der Unternehmer einen Abschlag von 80 % der angebotenen Nachtragsvergütung zu erhalten.

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Schadenersatz | Personenschaden

Schadenersatz auch für den Chef


Ihr Mitarbeiter erleidet einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert den entstandenen Sachschaden. Wegen der Lohnfortzahlung entsteht dem Geschädigten kein weiterer Schadenersatzanspruch für entgangenes Gehalt/entgangenen Lohn.

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