>> Arbeitsrecht

Aktuelle Informationen zum Arbeitsrecht – regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).

Mandanteninformation 1. Halbj. 2019

Straßenverkehrsrecht

Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge


Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge, die lediglich der Betriebsbereitschaft dienen, ist nach BGH-Urteil vom 06.12.2018 nicht zulässig, mit der Begründung, dass einer ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit kein eigenständiger Vermögenswert zuzusprechen ist.

Praxistipp: Beachten Sie beim geltend machen von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall (Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung), einen Nachweis, dass es sich um ein tatsächlich genutztes Fahrzeug handelt, besser noch, lassen Sie die Unfallangelegenheit durch eine fachlich versierte Anwaltskanzlei erledigen.

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Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung – Ohne Abmahnung bei Ankündigung einer Erkrankung


Kündigt ein Arbeitsnehmer an, z. B. im Fall der Ablehnung eines kurzfristigen Urlaubsgesuchs, zum Arzt zu gehen um sich krankschreiben lassen zu wollen, so reicht bereits die Ankündigung dieser zukünftigen Erkrankung, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit aus, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu stehen.

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Unterbrechung Arbeitsverhältnis

Kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hindert nicht an vollem Urlaubsanspruch


Wird das Arbeitsverhältnis beendet, jedoch noch während der auslaufenden Kündigungsfrist mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und nur für kurze Zeit unterbrochen wird, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen gesamten Urlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

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Überstundenausgleich

Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung


Überstundenausgleich durch bezahlte Freistellung wird nicht durch nachfolgende Erkrankung des Arbeitnehmers unterbrochen. Wird ein Arbeitnehmer zur Abgeltung von Überstunden von der Arbeit gegen Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erkrankt er danach, so ist der Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung gleichwohl erbracht. Der Arbeitsnehmer ist an diese Freistellung gebunden.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung und Bekanntgabe einer bezahlten Freistellung zur Abgeltung von Überstunden erkrankt.

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